Der Chef
des Oberkommandos der Wehrmacht
Nr. 004870/42 g.Kdos. WFSt/Op(H)
Betr.: Bandenbekämpfung. |
I a 1388/42 g.Kdos.
F. H. Qu., den 16.12.42.
31 Ausfertigungen
14. Ausfertigung |
Geheime Kommandosache
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Dem Führer liegen Meldungen vor, daß
einzelne in der Bandenbekämpfung eingesetzte Angehörige der Wehrmacht
wegen ihres Verhaltens im Kampf nachträglich zur Rechenschaft gezogen
worden sind. Der Führer hat hierzu befohlen:
1.) Der Feind setzt im Bandenkampf fanatische, kommunistisch
geschulte Kämpfer ein, die vor keiner Gewalttat zurückschrecken. Es geht
hier mehr denn je um Sein oder Nichtsein. Mit soldatischer Ritterlichkeit
oder mit den Vereinbarungen in der Genfer Konvention hat dieser Kampf
nichts mehr zu tun.
Wenn dieser Kampf gegen die Banden sowohl im Osten wie auf dem Balkan
nicht mit den allerbrutalsten Mitteln geführt wird, so reichen in
absehbarer Zeit die verfügbaren Kräfte nicht mehr aus, um dieser Pest Herr
zu werden.
Die Truppe ist daher berechtigt und verpflichtet, in diesem Kampf ohne
Einschränkung auch gegen Frauen und Kinder jedes Mittel anzuwenden, wenn
es nur zum Erfolg führt.
Rücksichten, gleich welcher Art, sind ein Verbrechen gegen das deutsche
Volk und den Soldaten an der Front, der die Folgen der Bandenanschläge zu
tragen hat und keinerlei Verständnis für irgendwelche Schonung der Banden
oder ihrer Mitläufer haben kann. Diese Grundsätze müssen auch die
Anwendung der "Kampfanweisung für die Bandenbekämpfung im Osten"
beherrschen.
2.) Kein in der Bandenbekämpfung angesetzter Deutscher darf
wegen seines Verhaltens im Kampf gegen die Banden und ihre Mitläufer
disziplinarisch oder kriegsgerichtlich zur Rechenschaft gezogen werden.
Die Befehlshaber der im Bandenkampf eingesetzten Truppen sind dafür
verantwortlich, daß
sämtliche Offiziere der ihnen unterstellten Einheiten über diesen Befehl
umgehend in der eindringlichsten Form belehrt werden, ihre Rechtsberater
von diesem Befehl sofort Kenntnis erhalten, keine Urteile bestätigt
werden, die diesem Befehl widersprechen.
gez. Keitel |