Geheim-Befehl des Armeeoberkommandos 17 am 30.7.1941
»[...] 7.) Verdächtige Elemente, denen zwar eine schwere Straftat oder
Waffenbesitz nicht nachgewiesen werden kann, die aber hinsichtlich
Gesinnung und Haltung gefährlich erscheinen, sind nach Möglichkeit an die
Einsatzkommandos der SP (SD) abzugeben. Ein Verbindungsbeamter der beiden
im Armeebereich tätigen Kommandos 6 und IV B befindet sich beim Ic/AO der
Armee.
8.) Wo sich passive Widerstände abzeichnen oder wo bei Straßensperren,
Schießereien, Überfällen und sonstigen Sabotageakten die Täter nicht
sofort gestellt und in der bereits angeordneten Weise erledigt werden
können, sind unverzüglich kollektive Gewaltmaßnahmen auf Befehl eines
Offiziers in der Dienststellung mindestens eines Bataillons- usw.
Kommandeurs durchzuführen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß
eine vorherige Festnahme von Geiseln für zukünftiges Unrecht nicht
erforderlich ist.
Auch ohne besondere Bekanntmachung oder Festnahme haftet die Bevölkerung
für die Ruhe in ihren Gebieten. Kollektive Maßnahmen nicht wahllos
treffen.
Soweit die auslösende Tat der ukrainischen Ortseinwohnerschaft nicht
nachgewiesen werden kann, sind die Ortsvorsteher anzuweisen, in erster
Linie jüdische und kommunistische Einwohner zu nennen ...«
gez. von Stülpnagel
aus:
Ernst Klee und Willi Dreßen (Herausgeber)
"Gott mit uns" Der deutsche Vernichtungskrieg im Osten 1939 - 1945, 1989 |