Auszug aus der vom Oberkommando des Heeres befohlenen
»Kampfanweisung für die Bandenbekämpfung im Osten« vom 11.11.1942
Nur für den Dienstgebrauch!
Kampfanweisung für die Bandenbekämpfung im Osten
Richtlinien für die Behandlung der Banditen und ihrer Helfer
83. Bei der Behandlung der Banditen und ihrer freiwilligen Helfer ist
äußerste Härte geboten. Sentimentale Rücksichten sind in dieser
entscheidenden Frage unverantwortlich. Schon die Härte der Maßnahmen
und die Furcht vor den zu erwartenden Strafen muß die Bevölkerung davon
abhalten, die Banden zu unterstützen oder zu begünstigen.
84. Gefangene Banditen sind, soweit sie nicht ausnahmsweise gem.Ziff. 11
in die eigene Bandenbekämpfung eingespannt werden, zu erhängen oder zu
erschießen, Überläufer je nach Umständen wie Gefangene
an der Front zu behandeln.
In der Regel sind Gefangene nach kurzem Verhör an Ort und Stelle zu
erschießen. Nur ausnahmsweise sind einzelne dafür geeignete Gefangene und
Überläufer zur weiteren Vernehmung und späteren Behandlung der GFP oder
Polizei zu übergeben. Jeder Führer einer Abteilung ist dafür
verantwortlich, daß gefangene Banditen und Zivilisten, die beim aktiven
Kampf angetroffen werden (auch Frauen), erschossen oder besser erhängt
werden.
aus:
Ernst Klee und Willi Dreßen (Herausgeber)
"Gott mit uns" Der deutsche Vernichtungskrieg im Osten 1939 - 1945, 1989
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